Aktuelle Informationen zur Abgeltungsteuer
Publiziert am 15.11.2008
Ab 1.1.2009 kommt es zu einem steuerlich historischen Gezeitenwechsel bei der privaten Geldanlage, der auch Auswirkungen auf das betriebliche Kapitalvermögen hat. Hierzu ist es ratsam, kurzfristig als Einmaleffekt die Übergangsregeln zu nutzen und langfristig eine Depotanpassung zu überdenken.
Die Abgeltungsteuer bringt eine Reihe von neuen und erheblich geänderten Vorschriften im EStG und InvStG. Nachfolgend werden wichtige Aspekte aufgezeigt, die für Gestaltungsüberlegungen bis zum Jahresende nutzbar sind. Damit es auch ab 2009 zu einer optimalen Nettorendite kommt, sollten private und betriebliche Anleger unter Beachtung der neuen Spielregeln entscheiden, ob sie ihr Verhalten ändern müssen oder an der bewährten Strategie festhalten können.
1.1 Generelle Auswirkungen
Die Abgeltungsteuer bringt einen kompletten Systembruch mit enormem Einfluss auf Rendite und wirkt nahezu auf alle Investments. Der steuerliche Systemwechsel ab 2009 tangiert den gesamten Depotbestand im In- und Ausland sowie Lebensversicherungen, Terminmarktgeschäfte, GmbH-Beteiligungen und den Werbungskostenabzug. Dabei sind folgende Hauptkriterien für die Jahresendstrategie besonders wichtig:
Kapitalerträge werden i. d. Regel losgelöst von den sonstigen Einkunftsarten erfasst, denn mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte eines Unternehmers wie auf den Firmengewinn oder die Mieteinkünfte. Die Auswirkung richtet sich danach, wie hoch die künftig entfallenden Kapitaleinnahmen ausfallen.
Der Abgeltungssatz von 25 % und mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) und der Kirchensteuer (KiSt) maximal 28 % ist moderat und unabhängig vom Umfang der Kapitaleinkünfte nie höher als derzeit. Bei geringerer individueller Progression oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten steht die Veranlagungsoption offen.
Durch die deutlich ausgeweitete Bemessungsgrundlage des § 20 EStG muss die Tarifabsenkung aber nicht unbedingt zu einer geringeren Gesamtbelastung führen.
Erstmals kommt es bei einer gesamten Einkunftsart dazu, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Insoweit muss sich der Umgang mit den Werbungskosten kurzfristig ändern.
Im betrieblichen Bereich ändert sich mit Ausnahme einiger Detailanpassungen nichts: Die Abgeltungsteuer hat wie derzeit die Kapitalertragsteuer nur die Funktion einer Vorauszahlung und es kommt zum Teileinkünfteverfahren. Das kann genutzt werden, um das entfallende Halbeinkünfteverfahren im privaten Bereich auszugleichen.
Durch den Wegfall von Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren stehen Unternehmensbeteiligungen und Termingeschäfte steuerlich auf einer Höhe mit Zinsanlagen. Das Risiko wird nicht mehr belohnt. Insoweit kommt eine Depotanpassung auf konservative Anlageformen in Betracht.
Der Bestandsschutz für Kursgewinne kann noch genutzt werden, indem Wertpapiere vor 2009 erworben werden.
Da es beim Zufluss ab 2009 zu einer moderateren Besteuerung kommt, bieten sich Einnahmeverlagerungen an.
Ende 2008 nicht ausgenutzte Spekulationsverluste dürfen bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese einmalige Chance sollte bei hohen Verlustvorträgen ausgenutzt werden.
Wichtig:
Kreditinstitute werben derzeit massiv mit Produkten, die ideal für die Zeit ab 2009 sein sollen. Bei diesen Botschaften sollten Anleger nicht vergessen, dass Depotumstrukturierungen kostenbelastend sind und die neuen Anlageformen oft hohe Gebühren beinhalten. Zudem sollte der Aspekt einer steuerlichen Veränderung nie der allein ausschlaggebende Grund sein, die jahrelang bewährte Anlagestrategie aufzugeben und plötzlich unter dem Druck des Silvestertermins noch schnell die Pferde zu wechseln. Insbesondere über das JStG 2009 kann es bis in den Dezember hinein noch zu gezielten Änderungen kommen, um vermeintliche Steuerschlupflöcher insbesondere im Bereich von besonders ausgestalteten kapitalbildenden Lebensversicherungen und Investmentfonds noch zu schließen.
1.2 To-do-Liste vor der Abgeltungsteuer
Sparerfrei- und Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben in der Höhe unverändert und werden 2009 zum neuen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person (Ehegatten das Doppelte) zusammengefasst. Eingereichte Freistellungsaufträge müssen also nicht geändert werden.
Bis zu dieser Höhe wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Allerdings wird der Freistellungsbetrag ab 2009 schneller überschritten, da auch Kursgewinne einbezogen werden und Dividenden in zweifacher Höhe zählen. Insoweit muss eine Neuverteilung des Freistellungsvolumens überdacht werden, wenn z. B. bei einer Bank derzeit vorwiegend private Veräußerungsgeschäfte getätigt werden.
Die Freigrenze des § 23 EStG ist bereits 2008 von 512 EUR auf 600 EUR gestiegen. In diesem erhöhten Rahmen lassen sich noch bis 31.12.2008 Kursgewinne steuerfrei realisieren, wobei Aktiengewinne nur zur Hälfte zählen.
Die vom Finanzamt meist für Kinder oder Rentner ausgestellte NV-Bescheinigung gilt 2009 weiter. Allerdings sollten Anleger berücksichtigen, dass sie eher in die Steuerpflicht als noch 2008 rutschen. Das gilt insbesondere, wenn sie bislang regelmäßig Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist realisieren. Da das Kursplus künftig unabhängig von Haltefristen steuerpflichtig wird, kann die Grenze der generellen Steuerfreiheit für das Gesamteinkommen schnell überschritten werden. Dann sind Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung wieder ans Finanzamt zurückzugeben.
Kirchensteuer behalten inländische Banken nur ein, wenn ihnen der Kunde die Konfession freiwillig mitteilt. Ansonsten sind Sparer verpflichtet, die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen extra dem Finanzamt in der Steuererklärung zu melden, damit die Behörde die Kirchensteuer nachfordert. Um diese Mehrarbeit zu umgehen, sollte der Bank die Konfession mitgeteilt werden. Das gelingt bei Gemeinschaftskonten allerdings i. d. Regel nur Ehepaaren, da ansonsten z. B. bei Grundstücks-, Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften alle Konteninhaber die gleiche Konfession besitzen müssen und keiner aus der Kirche ausgetreten sein darf.
Nach § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG gilt das FiFo-Verfahren. Damit gelten die Wertpapiere mit Bestandsschutz als zuerst veräußert. Um dies zu vermeiden, sind getrennte Unterkonten oder eine zweite Kontenverbindung für den Bestand vor und ab 2009 ratsam. Laufen Börsengeschäfte nur über ein Depot, gelten die Wertpapiere als zuerst verkauft, welche die längste Haltedauer ausweisen. Es gibt aber Konstellationen, bei denen es sich künftig lohnen kann, die zuletzt erworbenen Wertpapiere zuerst zu verkaufen: Wenn die Kurse gefallen sind, ist der Verkauf der jüngsten Papiere sinnvoll, um die Verluste verrechnen zu können. Diese gelten steuerlich als negative Kapitaleinnahmen und mindern die Abgeltungsteuer auf Zinsen oder Dividenden. Diese Verrechnung ist hingegen beim Altbestand nicht möglich.
Lediglich inländische Kreditinstitute sind zum Einbehalt der Abgeltungsteuer verpflichtet, Auslandsbanken bleiben wie derzeit schon beim Zinsabschlag außen vor. Damit müssen Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte von jenseits der Grenze weiterhin in der Steuererklärung aufgeführt werden. Sparer mit Auslandsdepots müssen sich daher auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen, die dort erzielten Einnahmen nach den neuen heimischen Regeln ab 2009 aufzuschlüsseln. Inländische Banken hingegen nehmen ihren Kunden im Idealfall sämtliche fiskalische Arbeit ab.
Bei einem unentgeltlichen Übergang von Wertpapieren oder Depots ab 2009 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Verkaufserlös. Bei nicht börsennotierten Titeln werden 30 % der Anschaffungskosten angesetzt. Diesen grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtigen Abzug kann der Sparer vermeiden, wenn er seiner Bank eine unentgeltliche Übertragung anzeigt. Macht er dies, meldet das Institut die Schenkung ans Finanzamt. Derzeit melden die Institute nur bei Todesfällen, es kommt also eine neue Kontrollmöglichkeit für verschenkte Bankguthaben hinzu. Ein vorzeitiger Übertrag im laufenden Jahr kann sich insbesondere anbieten, wenn dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform Vorteile bringt.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Da das Abflussprinzip gilt, sollten einige Aufwendungen noch in 2008 getätigt werden. Dabei darf es sich aber nicht um eine gezielte Vorauszahlung handeln, hier greift die Stundungsregel des § 20 Abs. 2b EStG.
Wichtig:
Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgen, können die Aufwendungen noch als Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-Tages-Regel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen[2]. Dabei zählen die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe.
Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 berücksichtigt, indem der Zehn-Tage-Zeitraum in § 11 EStG bis zum 31.1.2009 verlängert wird. Dabei zählen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktienanlage sogar in voller Höhe. Stellt die Bank also z. B. die Depotgebühren am 30.1.2009 in Rechnung, können die noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Steuererklärung 2008 geltend gemacht werden - ein allerletztes Mal.
Ratsam ist eine Reduzierung von Bankverbindungen. Positive und negative Kapitaleinnahmen lassen sich ab 2009 jahresübergreifend nur über das gleiche Institut ausgleichen. Bei mehreren Bankverbindungen muss der Anleger den Ausgleich jedes Mal mühselig über die Veranlagung beim Finanzamt vornehmen lassen. Damit empfiehlt sich die Ein-Bank-Strategie.
Ab 2009 wird der Verkauf einer gebrauchten Lebensversicherung über § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG erstmals steuerpflichtig. Hier ist zeitliches Taktieren angesagt. Bringt das Geschäft voraussichtlich einen Verlust, sollte der 1.1.2009 abgewartet werden. Dann lässt sich das Minus mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Im Gewinnfall ist hingegen der steuerfreie Verkauf bis 31.12.2008 ratsam - über einen gewerblichen Aufkäufer oder an der neuen Policenbörse Deutschland.
2 Der richtige Umgang mit Verlusten
Realisierte Kursverluste lassen sich unter der Abgeltungsteuer besser verrechnen, denn durch den Wegfall der Spekulationsfrist zählen sie unabhängig von der Haltedauer. Zudem fallen Veräußerungsgeschäfte und Kapitaleinnahmen steuerlich unter die gemeinsame Vorschrift des § 20 EStG, daher wirkt sich ein Verkaufsminus auch mindernd auf Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Kapitallebensversicherungen aus.
Zuvor entstandene und bis 2008 noch nicht ausgeglichene Spekulationsverluste nach § 23 EStG dürfen unter dem neuen Steuersystem bis einschließlich 2013 mit positiven Kapitaleinkünften aus Veräußerungsgeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Das geschieht nicht bereits auf Ebene der Banken; sie behalten die Abgeltungsteuer ohne die Berücksichtigung von Altverlusten ein. Anleger müssen hier den Umweg über das Finanzamt und die Veranlagung gehen. Dann gibt es insoweit zu viel bezahlte Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer zurück. Angesichts der aktuellen Börsenlage kann es sich also lohnen, sein Depot nach Wertpapieren zu durchforsten, die
• dort noch kein Jahr liegen,
• seit der Anschaffung im Kurs gefallen sind und
• keine Finanzinnovationen sind.
Wichtig:
Sofern mit 2008 erworbenen Wertpapieren noch in 2009 Verluste innerhalb des § 23 EStG erzielt werden, zählen die ebenfalls zu den verrechenbaren Altverlusten.
Die Verlustrealisierung noch in 2008 bringt den Vorteil, dass der Veräußerungserlös noch gezielt in Produkte reinvestiert werden kann, die den Bestandsschutz auf Dauer sichern sollen. Das gelingt sogar, wenn die gleichen Titel zurückgekauft werden. Der Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch lässt sich dabei vermeiden, wenn der Erwerb erst ein paar Tage später erfolgt.
Zu den verrechenbaren Altverlusten gehören auch Verkäufe von Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern, z. B. Goldbarren, Münzsammlung, Kunstgegenstände, innerhalb der Spekulationsfrist. Im Gegensatz zu Börsengeschäften gilt das nur beim Verkauf bis Ende 2008. Daher kann es ratsam sein, den angedachten Immobilienverkauf noch vorzuziehen. Sofern der Verlust nach § 23 EStG erst 2009 realisiert wird, bestehen kaum noch Verrechnungsmöglichkeiten und das Minus könnte steuerlich verpuffen.
3 Anpassung für Personenunternehmen
3.1 Antragsmöglichkeit
Selbstständige sind eher am Rande von der Abgeltungsteuer betroffen. Die Banken halten weiterhin vorab Kapitalertragsteuer ein, dieser Steuerabzug wird dann bei der Veranlagung angerechnet und die Kapitalerträge sind weiterhin in die Gewinnermittlung aufzunehmen. Zwar unterliegen ab 2009 im privaten Bereich deutlich mehr Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Dies muss aber nicht für Unternehmer gelten, denn nach § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 10 EStG werden diese Betriebseinnahmen ausgenommen, wenn der Betrieb dies gegenüber seinen Geschäftsbanken nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt. Dies ist z. B. der Fall bei
• ausländischen Kapitalerträgen,
• Optionsprämien,
• Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und
• Termingeschäften.
Wichtig:
Dies sollte noch in 2008 erfolgen, damit die Kapitalertragsteuer auf diese Erträge von Beginn an vermieden wird. Das lohnt sich, da es im betrieblichen Bereich keinen Verlustverrechnungstopf gibt (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG). Ohne diesen Antrag hält die Bank daher Abgeltungsteuer auf realisierte Gewinne ein, selbst wenn der Unternehmer zuvor höhere Verluste erzielt hatte.
3.2 Teileinkünfteverfahren
Eine weitere Änderung sollte Unternehmer und Personengesellschafter zur Prüfung ihrer derzeitig praktizierten Geldanlage veranlassen. Das bisherige Halb- wird durch das neue Teileinkünfteverfahren ersetzt, sodass sich die derzeitige Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG von 50 % auf 40 % vermindert. Die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden dafür mit 60 % statt bisher 50 % berücksichtigt. Besondere Übergangsregeln sind nicht vorgesehen, die Steuerfreistellung von 40 % wirkt daher auch bei vor 2009 erworbenen Aktien, sowohl auf erhaltene Dividenden als auch auf realisierte Kurserträge mit Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH- und Genossenschafts-Anteile).
Auf der anderen Seite unterliegen Zinserträge im privaten Bereich ab 2009 nicht mehr der individuellen Progression. Das könnte zwei Maßnahmen auslösen:
Nicht dringend benötigte betriebliche Liquidität wird Ende 2008 dem Privatvermögen zugeführt und bringt dort mehr Nettorendite. Sollte das Unternehmen anschließend einmal ein Verlustjahr ausweisen, können die privaten Kapitaleinnahmen über die Veranlagungsoption wieder einbezogen und die Zinsen steuerfrei gehalten werden.
Die Steuerfreiheit auf Aktiengewinne und Dividenden entfällt im Privatbereich genauso wie der Werbungskostenabzug. Das bringt trotz des moderaten Abgeltungstarifs selbst bei Unternehmern mit hoher Progression meist eine Mehrbelastung, zumal Aktienverluste nicht die übrigen Kapitaleinnahmen ausgleichen dürfen. Daher kann es sich lohnen, Anteile an Kapitalgesellschaften ins Betriebsvermögen zu überführen.
4 Ausnutzung der Übergangsregeln
Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich auf alle ab 1.1.2009 zufließenden Kapitalerträge im Bereich des Privatvermögens anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG). Damit unterliegen
• Zinsen,
• Dividenden,
• GmbH-Ausschüttungen sowie
• Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften
nach der allgemeinen Zuflussregel ab 2009 dem Pauschalsatz, unabhängig vom vorherigen Erwerbsdatum. Gleiches gilt für laufende Erträge und realisierte Kursgewinne aus den derzeitigen Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a. F. (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Ab 2009 realisierte Erlöse bei Verkauf oder Fälligkeit von vor 2009 erworbenen Wertpapieren und eingegangenen Terminmarktgeschäften fallen grundsätzlich noch unter § 23 EStG. Das bedeutet, dass Geschäfte binnen Jahresfrist der individuellen Progression unterliegen und der Erlös bei längerer Haltedauer steuerfrei bleibt.
Basis für die Investmentüberlegungen der verbleibenden Wochen in 2008 sollten die Übergangsregeln vom derzeitigen System zur Abgeltungsteuer sein. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:
Für ab 2009 zufließende Zinsen gilt ein günstigerer Tarif.
Realisierte Verkaufsgewinne aus vor 2009 erworbenen Papieren unterliegen weiterhin lediglich § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist.
Ab Neujahr 2009 fällige oder verkaufte Finanzinnovationen unterliegen sofort der Abgeltungsteuer mit der Kursdifferenz, erstmals abzüglich Transaktionskosten und Währungsverlusten.
4.1 Umgang mit Zinspapieren
Für Anleger, deren persönlicher Grenzsteuersatz derzeit höher ist als 25 % (Jahreseinkommen ab 15.600 EUR), kann es generell sinnvoll sein, Zinserträge komplett in die Jahre ab 2009 zu verlagern. Dann entfällt insoweit auch der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte. Geeignet für diese Verlagerung sind
• abgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B, Finanzierungsschätze des Bundes und Zerobonds mit Laufzeit über den 31.12.2008 hinaus;
• die Wahl von Sparformen mit steigenden Zinskupons wie z. B. Stufen- oder Gleitzinsanleihen oder Bonus- und Zuwachssparplänen;
• Festgeldanlage, bei denen die Fälligkeit auf 2009 gelegt wird.Es darf sich nicht um monatliches Festgeld handeln, das automatisch wieder neu angelegt wird. Der erste Zinstermin muss in 2009 liegen;
• Schuldverschreibungen, bei denen der erste Kupon unter der Abgeltungsteuer anfällt;
• Anleihen unter pari, hier bleibt der Gewinnzuschlag bis zum Nennwert nach einem Jahr steuerfrei. Besonders geeignet sind Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe. Bei spekulativer Ausrichtung lohnen nachrangige Unternehmensanleihen, die aufgrund der Hypothekenkrise derzeit stark im Kurs gefallen sind.
Praxis-Tipp:
Interessant ist auch der Einmaleffekt über Stückzinsen. Hierbei handelt es sich um den rechnerischen Ertragsanteil von Anleihen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt. Beim Anleihekauf sind die in Rechnung gestellten Stückzinsen sofort als negative Kapitaleinnahme absetzbar. Das drückt die Steuerlast 2008 mit der höheren individuellen Progression, während die Ausschüttungen ab 2009 der geringeren Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass der erste Zinstermin bei jetzt erworbenen Anleihen kurz nach dem Jahreswechsel anfällt. Dann ist der in den Stückzinsen aufgelaufene Ertrag besonders hoch. Diese Strategie stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern es wirtschaftlich insgesamt zu einem Überschuss kommt[1].
4.2 Umgang mit Investmentfonds
Im Fondsmantel realisierte Kursgewinne bleiben für Sparer auf Dauer steuerfrei, die Anteile müssen nur bis Ende 2008 im Depot liegen. Dieses Privileg lässt sich mit der Direktanlage längerfristig nicht konservieren, da jede Vermögensumschichtung den Bestandsschutz aushebelt. Folge: Wer sich bis 31.12.2008 mit Fondsanteilen eindeckt, kann die anschließend realisierten Kursgewinne auf Dauer steuerfrei genießen.
Voraussetzung ist, dass der Sparer die einjährige Spekulationsfrist abwartet. Die im Fonds reinvestierten Gewinne bleiben selbst dann dauerhaft steuerfrei, wenn die Anteile in Jahrzehnten verkauft oder vererbt werden. Der Steuerpflichtige kann also laufend
• die Favoriten wechseln,
• Aktien in Rentenpapiere und Optionsgeschäfte tauschen oder
• Gelder zwischenparken,
ohne den Bestandsschutz für Anleger auszuhebeln. Bei der Direktanlage gelingt das bei Umschichtungen ab dem Jahreswechsel nicht mehr.
Wichtig:
Der Bestandsschutz im Fondsmantel greift nicht bei Finanzinnovationen. Hier muss die Gesellschaft z. B. bei abgezinsten Papieren sogar die Kapitaleinnahmen periodengerecht abgrenzen. Der Fondssparer versteuert also Zinsen schneller als der Direktanleger, der erst bei Verkauf oder Fälligkeit zur Kasse gebeten wird. Risikozertifikate sind ebenfalls vom Bestandsschutz ausgenommen, sofern der Fonds die Derivate nach 2008 erwirbt.
Grundsätzlich lohnt es, sich auf die Suche nach langfristig erfolgreichen Fonds zu machen. Der Vorteil des Bestandsschutzes wirkt unabhängig davon, ob der Fonds auf Aktien, Rohstoffe, Termingeschäfte oder Anleihen setzt. Erste Wahl sind Misch- und Dachfonds, die als Vermögensverwaltung in einem Papier auf mehrere Asset-Klassen setzen. Der Fonds ordert und verkauft dabei wie ein Anleger, ohne auf Gewinne aus seinen Neuinvestitionen ab 2009 Abgeltungsteuer zahlen zu müssen. Während die Wertpapiere im Anlegerdepot nach und nach durch jede Umschichtung ihren Bestandsschutz verlieren, können Fonds munter neu strukturieren. Solange ihre Besitzer die Anteile nicht abstoßen, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
Dachfonds berechnen zusätzliche Gebühren. Der Steuereffekt muss also höher als die Kostenbelastung ausfallen.
Im Vorgriff auf die Abgeltungsteuer legen die Kreditinstitute jetzt viele neue Fonds auf. Hier ist der Erfolg nicht absehbar. Es ist sogar zu befürchten, dass einige anschließend wegen zu geringen Mittelzuflüssen wieder vorzeitig geschlossen werden. Anleger sollten daher auf Fonds setzen, die schon länger am Markt tätig sind.
Der Fonds muss die Kursgewinne thesaurieren, nur dann bleibt die Steuerfreiheit unabhängig von Umschichtungsvorgängen erhalten.
Praxis-Tipp:
Ein großer Reformgewinner sind offene Immobilienfonds. Inländische Mieten unterliegen ab 2009 dem moderaten Pauschalsatz, steuerfreie Mieten und Spekulationsgewinne mit Auslandsgrundstücken unterliegen nicht mehr dem Progressionsvorbehalt und die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücke bleibt erhalten.
5 Umgang mit weiteren Anlageprodukten
5.1 Aktien
Aktien sind der große Reformverlierer, weil sich Verluste - anders als bei allen anderen nach 2008 erworbenen Wertpapieren - nicht mit sonstigen Kapitaleinnahmen verrechnen lassen. Aktienverluste dürfen künftig nur Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und REITs ausgleichen (§§ 20 Abs. 6, 43a Abs. 3 EStG). Diese Beschränkung gilt aber nicht für Zertifikate auf Aktien, ADRs oder Aktienfonds. Hieraus resultierende rote Zahlen mindern ab 2009 alle anderen Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen. Aus diesem Grund ist das indirekte Aktieninvestment steuerlich günstiger. Generell sind Aktien im Betriebsvermögen zu bevorzugen, hier gilt das Teileinkünfteverfahren für Gewinne und Dividenden und Aufwendungen wie etwa die Kreditzinsen lassen sich zu 60 % als Betriebsausgaben absetzen. Unternehmer können das im Rahmen einer Einlage vornehmen, um die Liquidität der Bilanz zu verstärken.
5.2 Zertifikate
Zertifikate unterliegen bei der Direktanlage einer gesonderten Übergangsregelung. Hier bietet sich im Gewinnfall ein Verkauf bis zum 30.6.2009 nach Ablauf der Spekulationsfrist an. Bei Verlusten hingegen bringt die Veräußerung einen Tag später negative Kapitaleinnahmen, wenn die alte Spekulationsfrist abgelaufen ist. Bei Garantie- und Zinszertifikaten als Finanzinnovation wirkt die moderate Abgeltungsteuer bei einer Gewinnrealisation ab 2009 sofort.
5.3 Finanzinnovationen
Finanzinnovationen unterliegen unabhängig von der Haltedauer bei einer Veräußerung nach dem 31.12.2008 der Abgeltungsteuer: Generell werden Gewinne ab 2009 moderater unter dem Abgeltungssatz erfasst und belasten nicht die Progression für das übrige Einkommen. Zudem werden Transaktionskosten ab Neujahr 2009 erstmals mindernd berücksichtigt. Liegt die Emissionsrendite unter dem Kursgewinn, kann diese steuerliche Alternativrechnung nur noch beim Verkauf bis Silvester 2008 angesetzt werden. Fremdwährungsverluste wirken beim Verkauf ab 2009 mindernd, bis Ende 2008 hingegen noch nicht.
5.4 Lebensversicherungen
Lebensversicherungen, die nicht unter die halbierte Besteuerung fallen (Laufzeit 12+, Alter 60+), sollten erst 2009 gekündigt werden. Die Kapitaleinnahmen werden moderater besteuert und die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zu einem Progressionssprung für das sonstige Einkommen. Inhaber einer Kapitallebensversicherung, die ihren Vertrag gerne abstoßen möchten, sollten die nächsten Monate dafür nutzen. Gebrauchte Policen können nur noch bis Ende dieses Jahres ohne Vorbedingungen steuerfrei veräußert werden. Anders sollten Versicherte taktieren, wenn der Verkauf Verluste bringt. Sie sollten in diesen Fällen mit der Veräußerung bis 2009 warten. Dann können sie erstmals das realisierte Minus mit Zinsen, Dividenden oder Börsengewinnen verrechnen, was zu einer entsprechenden Minderung der Abgeltungsteuer führt.
5.5 Maßnahmen durch die Finanzmarktkrise
Die Börsenkurse von Aktien, Zertifikaten und bonitätsschwachen Anleihen sind im Jahresverlauf 2008 deutlich gesunken. Dieser Umstand lässt sich steuerlich nutzen, wenn
• private Verluste durch einen Verkauf realisiert werden.
• im betrieblichen Bereich eine Teilwert-AfA wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vorgenommen wird. Davon ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag und damit i. d. Regel am 31.12.2008 unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
Im privaten Bereich sind folgende Maßnahmen zu überdenken:
• Es erfolgt eine Depotumstellung in sichere Produktarten. Hierzu wird der Verkaufserlös kurzfristig oder langfristig in Zinstitel von Schuldnern mit bester Liquidität neu angelegt. Damit wird das Risiko weiterer Kurseinbußen deutlich reduziert.
• Länger laufende Zertifikate werden in Investmentfonds mit vergleichbarem Anlageschwerpunkt getauscht. Das Bonitätsrisiko des Emittenten wird in Sondervermögen getauscht, das losgelöst verwaltet wird.
• Die jetzt realisierten Verluste lassen sich in gewissem Umfang im Rahmen des § 23 EStG und zwischen 2009 und 2013 unter der Abgeltungsteuer mindernd verwenden.
• Die durch die Verkäufe neu vorhandene Liquidität kann dazu verwendet werden, gezielt Produkte zur Rettung des Bestandsschutzes vor der Abgeltungsteuer zu suchen.
• Sofern ein wertloser Verfall bei einem Wertpapier wie z. B. einem Optionsschein oder bei einem Terminmarktgeschäft droht, sollten solche Titel noch rechtzeitig veräußert oder Termingeschäfte glattgestellt werden. Denn bei einem anschließenden Verfall bei Fälligkeit liegen mangels Veräußerungsvorgang weder negative Kapitaleinnahmen noch Spekulationsverluste vor[2].
• Eine ohnehin angedachte Schenkung der Wertpapiere an den Nachwuchs kommt vorzeitig in Betracht. Da nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 ErbStG der Kurs zum Zeitpunkt der Zuwendung maßgebend ist, fällt die Bemessungsgrundlage derzeit gering aus. Die Nutzung des Stichtagsprinzips lohnt besonders bei Zuwendungen an entfernte Verwandte, da es hier über die anstehende Erbschaftsteuerreform zu deutlich ansteigenden Tarifen kommen soll.

