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Bargeldkontrollen bei den Eidgenossen

Publiziert am 28.04.2009

Der schweizerische Bundesrat hat zum 01.03.2009 eine Verordnung zur Bargeldkontrolle beschlossen, die die Angabepflichten für Bargeld regelt.

Kontrollen mit dem Ziel zu überprüfen, wie viel Geld der Einzelne bei einem Grenzübertritt mit sich führt, werden immer häufiger. Erst in 2007 wurden hier die Grenzen des legal mitzuführenden Bargeldes geändert. Seit dem gilt: Innerhalb der Europäischen Union muss Bargeld ab 10.000 EUR mündlich angezeigt werden. Dies allerdings nur, wenn der Zollbeamte nachfragt. Bei Reisen aus oder in die Europäische Gemeinschaft besteht ein kleiner, aber feiner Unterschied. Zwar steht hier auch ein Betrag ab 10.000 EUR im Raum, jedoch muss dieser bereits ohne Aufforderung durch den Zollbeamten angemeldet werden und dies auch noch schriftlich.
Ob Zentraleuropa hin oder her, die Schweiz ist ein Nicht-EU-Staat, weshalb auch hier die o.g. Bargeldgrenzen zu beachten sind. Tatsächlich hat der schweizerische Bundesrat zum 01.03.2009 eine Verordnung zur Bargeldkontrolle beschlossen, die der europarechtlichen Regelung nicht nur um nichts nachsteht, sondern genau genommen noch schärfer ist. Danach soll nämlich bei etwaigen Zollkontrollen direkt nach Bargeld gefragt werden. Sofern dann mehr Bargeld als 10.000 Schweizer Franken (oder deren Gegenwert) mitgeführt werden, muss man umfangreich Auskunft erteilen. Im schlimmsten Fall ist der schweizerische Zollbeamte berechtigt, das Geld zu beschlagnahmen. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass 10.000 Schweizer Franken deutlich weniger wert sind als 10.000 EUR.
Anbei eine Übersicht, was zu Barmitteln im Sinne der europarechtlichen Regelung zählt:
Innerhalb der Europäischen Union:
o Bargeld,
o gleichgestellte Zahlungsmittel (Schuldverschreibungen, Aktien, Zertifikate, Zinskupons),
o ausgefüllte Schecks und Wechsel,
o Sparbücher,
o Edelmetalle (Goldmünzen, Goldbarren) und Edelsteine,
o elektronisches Geld (Forderungen auf Datenträgern, die als Zahlungsmittel anerkannt werden; Kreditkarten gehören nicht dazu).
Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft:
o Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (s.o.),
o Übertragbare Inhaberpapiere (Reiseschecks, Inhaberschecks, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Inhaberaktien etc),
o jegliche übertragbare Papiere mit Inhaberklausel,
o Schecks, Solawechsel, sonstige Zahlungsanweisungen.
Hinweis:
Weitere Informationen zu diesem Thema hat das Bundesfinanzministerium auf seinem Internetauftritt unter http://www.zoll.de hinterlegt.
Bei offenen Fragen zur Anmeldepflicht von Barmitteln stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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