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Bürgerentlastungsgesetz verabschiedet

Publiziert am 25.06.2009

Der Bundestag hat am 19.6.2009 das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) verabschiedet.
Ab 2010 lässt sich nicht nur ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Das Bürgerentlastungsgesetz bringt auch Hilfen gegen die Wirtschaftskrise und Änderungen bei der Geldanlage.

Die wesentlichen Inhalte des Bürgerentlastungsgesetzes haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Durch das Gesetz lässt sich in erster Linie ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert und Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist. Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können und der eingetragene Lebenspartner wird mit dem Ehegatten auf eine Stufe gestellt. Über den Regierungsentwurf vom 16.3.2009 (BT-DRs. 16/12254) hinaus hat der Bundestag Nachbesserungen bei der Unternehmensbesteuerung und weitere Anpassungen verabschiedet, die sich aufgrund einer Vereinbarung des Finanzausschusses vom 27.5.2009 ergeben haben. Das sind insbesondere:
Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge wird verbessert, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500/2.400 EUR auf 1.900/2.800 EUR erhöht wird. Damit entfällt die geplante Günstiger-Prüfung.
Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben. Damit fallen mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus. Dies soll zu einer steuerlichen Entlastung von 60 Mio. EUR führen. Dies gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
Die Verlustabzugsregel wird über eine Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG für 2008 und 2009 entschärft.
Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf 500.000 EUR angehoben. Dies soll die Liquidität von kleinen und mittleren Unternehmen stärken und Unternehmen um 1,95 Mrd. EUR entlasten.
Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge wird bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen ab 2010 an den Grundfreibetrag angepasst
Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13.
Aufnahme des Freiwilligendienstes aller Generationen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs.
Anpassung bei Wohnungsgenossenschaften an das Eigenheimrentengesetz
Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung angeglichen.
Die Verschmelzung oder Übertragung von Fondsanteilen bleibt steuerneutral.
Abschaffung des Sammelantragsverfahrens bei der Abgeltungsteuer für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ab 2010.
Es kommt zu einer Bestandsschutzregelung für am 16.6.1989 anerkannte Steuerberatungsgesellschaften. Hier berühren geringfügige Veränderungen im Mitglieder- bzw. Gesellschafterbestand nicht die Anerkennung, wenn sie auf den üblichen Schwankungen beruhen.
Durch die Neufassung des § 36 GewStDV wird klargestellt, dass die Sonderregelung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV für Leasinggesellschaften erstmalig ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden ist.
Hinweis
Die Änderungen waren teilweise bereits in der Initiative des Bundesrats vom 3.4.2009 enthalten. Der dort enthalte Vorschlag, private Steuerberatungskosten ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, wurde jedoch genauso wenig übernommen wie die verlängerte Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis Silvester 2009 sowie der Vorschlag, Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen.

1. Angehobene Schwelle für die Zinsschranke
Die Freigrenze bei der Zinsschranke gem. § 4h EStG soll von 1 auf 3 Mio. EUR angehoben werden, aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG). Damit soll erreicht werden, dass mittelständische Unternehmen in der Regel nicht von der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Zinsschranke betroffen sind.
Hintergrund der Aufweichung ist die gegenwärtige Wirtschaftskrise, durch die sich der Finanzbedarf der Unternehmen erhöht. Dadurch kann die Zinsbelastung auch mittelständischer Unternehmen soweit ansteigen, dass die bisherige Freigrenze überschritten wird. Dabei sinkt die Anzahl der belasteten Unternehmen um rund 55 %. Die Neuregelung dient darüber hinaus der Steuervereinfachung und der Rechtssicherheit, weil sie in zahlreichen Fällen die Prüfung der anderen Ausnahmeregelungen des § 4h Absatz 2 EStG entbehrlich macht. So lautet die Begründung des Bundesrates.

2. Neues Sanierungsprivileg für Verlustvorträge
Die 2008 im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsregel wird über eine Sanierungsklausel in § 8c KStG entschärft, indem der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen sein soll. Ein neuer § 8c Abs. 1a KStG sieht vom Untergang des Verlustvortrags ab, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung der Körperschaft handelt. Dies müssen Maßnahmen sein, die eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen wollen. Hier müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben:

o Eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen wird geschlossen. Nicht erforderlich ist eine Aussage über die Anzahl der zu erhaltenden Arbeitsplätze oder den zeitlichen Zusammenhang zwischen Betriebsvereinbarung und Beteiligungserwerb.

o In den nächsten fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb unterschreitet die jährliche durchschnittliche Lohnsumme nicht 80 %, also innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als 400 % der Ausgangslohnsumme. Zur Definition der Lohnsumme gilt die Regelung nach § 13a ErbStG im neuen Erbschaftsteuerrecht ab 2009.

o Der Körperschaft wird durch Einlagen oder Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber innerhalb von zwölf Monaten wesentliches Betriebsvermögen zugeführt, das mindestens ein Viertel des Werts des Aktivvermögens in der Steuerbilanz des vorangehenden Wirtschaftsjahrs entspricht. Wird nicht die gesamte Kapitalgesellschaft erworben, mindern sich die 25 % entsprechend. Leistungen der Kapitalgesellschaft zwischen 2009 und 2011 mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens.

Hinweis
Für die Nutzung des Verlustvortrages muss nur eines der beiden Kriterien Arbeitsplätze oder Betriebsvermögen erfüllt sein. Im ursprünglichen Entwurf mussten noch beide Kriterien zusammen erfüllt sein. Dafür ist die Höhe des Zuführungsbetrags beim Betriebsvermögen als Ausgleich von 15 auf 25 % erhöht worden.
Die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG ist vergleichbar dem insolvenzrechtlichen Sanierungsprivileg (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO). Die Anwendung ist nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig. Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. Dieses Sanierungsprivileg mit Nutzung der Verlustvorträge findet auf Anteilsübertragungen zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 Anwendung (§ 34 Abs. 7b KStG). Die bestehenden Verlustabzugsrestriktionen sollen ab 2010 dann grundlegend überarbeitet werden. Hinzu kommen Ausnahmeregelungen, wonach die zur Stabilisierung der Finanzmärkte vom Finanzmarktstabilisierungsfonds bereit gestellten Stützungsmaßnahmen nicht durch die Anwendung von §§ 8c KStG, 10a GewStG konterkariert werden. Hierzu werden die Ausnahmeregelungen auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert.

3. Höhere Grenze für die Ist-Besteuerung
Das Finanzamt kann gem. § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der dabei für gewerbliche Unternehmer grundsätzlich maßgebliche Umsatzbetrag wird auf 500.000 EUR verdoppelt. Damit gilt die bisher nur für Unternehmer in den neuen Bundesländern maßgebliche erhöhte Umsatzgrenze im gesamten Bundesgebiet zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011. Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer beim Ist-Prinzip erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer dennoch bereits bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

4. Einkommensgrenze bemisst sich am Grundfreibetrag
Die Grenze für Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern (§ 32 Abs. 4 EStG) und bei Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG) von derzeit 7.680 EUR wird ab 2010 an den für das jeweilige VZ geltenden Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angepasst. Damit kommt es aufgrund des durch das Konjunkturpaket II angehobenen Grundfreibetrags von 8.004 EUR ab dem VZ 2010 zu weniger schädlichem Einkommen und Eltern erhalten für ihre Sprösslinge über 18 wieder öfters Kindergeld und steuerliche Privilegien (z. B. Kinderfreibeträge, Riester-Zulage, geringere zumutbare Eigenbelastung, Schuldgeldabzug). Darüber hinaus gibt es zwei Änderungen:

o Der Freiwilligendienst aller Generationen gilt als anspruchsbegründender Tatbestand für die Berücksichtigung volljähriger Kinder.

o Jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August bekommen hilfebedürftige Kinder durch das Familienleistungsgesetz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR gibt es künftig auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Änderung soll spätestens am 1.8.2009 in Kraft treten.

5. Erstattung von Kapitalertragsteuer
Die Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer im Einzelantragsverfahren (§ 44b Abs. 1 bis 4 EStG) durch das BZSt sowie das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen (§ 45b EStG) werden gestrichen. Stattdessen gibt er für sammelverwahrte Wertpapiere nur noch das Erstattungsverfahren auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten, also etwa dem Kreditinstitut. Hierdurch verbleibt der Bank die Möglichkeit, eine Minderung der Kapitalertragsteuer bei der folgenden Steueranmeldung entsprechend vorzunehmen. Die Änderung findet auch auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds Anwendung (§ 7 Abs. 3 S. 2 InvStG) und soll das BZSt entlasten und dem Bürokratieabbau dienen. Eine weitere Möglichkeit sind Erstattungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG) durch den Anleger selbst. Die geplanten Änderungen sind im Detail sehr umfassend und betreffen die Kreditwirtschaft. Die wird sich vorrangig mit den Neuregelungen zu befassen haben.

6. Mehr Zeit für die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Frist für den Antrag soll an den allgemeinen Zeitraum für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden. Das erfolgt durch eine Verlängerung von zwei auf vier Jahre für nach 2006 angelegte vermögenswirksame Leistungen. Darüber hinaus ist die Neuregelung auch in den Fällen anzuwenden, in denen bis zum Tag der Gesetzesverkündung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

7. Steuerneutrale Verschmelzung von Investmentfonds
Die Finanzmarktkrise zwingt auch in- und ausländische Investmentfonds zu Sparmaßnahmen. Denn ausbleibender Mittelzufluss und die Verminderung des Fondsvermögens durch verstärkte Rückgabe von Anteilen zwingen dazu, Verwaltungs- und Beratungskosten durch das Zusammenlegen von Investmentvermögen sowie Teilfonds zu vermindern. Vor diesem Hintergrund wird in §§ 14 und 17a InvStG der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Publikumsfonds innerhalb eines Staates erweitert. Das gilt für Vermögensübergänge ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums mit Ausnahme von EWR-Staaten, die an keinem umfassenden Amtshilfe- und Auskunftsverkehr teilnehmen. .

8. Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Der Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes sah bisher vor, dass neben der Kranken- und Pflegeabsicherung keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen sind. Die entsprechenden Beiträge sollten nur noch im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt werden, also zusammen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bis zur Höhe von 2.400/1.500 EUR angesetzt werden können. Dies wird fallen gelassen. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen wird das bisherige Abzugsvolumen ab 2010 jeweils um 400 EUR auf 1.900/2.800 EUR erhöht. Die Beiträge sind bis zu dieser Höhe in jedem Fall voll abziehbar. Das beinhaltet nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG folgende Beiträge:

o Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld)
o Arbeitslosenversicherung
o Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
o Unfall- und Haftpflichtversicherungen
o Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
o Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Darüber hinaus sind die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse ebenfalls begünstigt. Grundsätzlich geblieben ist aber das Vorhaben, dass ab dem 1.1.2010 alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden können, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt.
Begünstigt sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung - neben dem eigenen Aufwand auch der für Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie für die Kinder i.S.d. § 32 EStG. Darüber hinaus können auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Rahmen des Realsplittings abgesetzt werden sowie Beiträge im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG zur Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen.

Praxis-Beispiel
Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 EUR, wovon 10% der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 EUR. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 EUR gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 EUR getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 EUR
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 EUR
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 EUR
Summe 2.800 EUR
Höchstens 2.800 EUR
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 EUR) 2.360 EUR
+ Pflegepflichtvers. (200 EUR)
Anzusetzen sind 2.800 EUR
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 EUR für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 EUR. 10% fallen wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 EUR. Das heißt für Herrn Meier:
Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 EUR
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 EUR
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 EUR
Summe 4.400 EUR
Höchstens 2.800 EUR
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 EUR) 3.800 EUR
+ Pflegepflichtvers. (200 EUR)
Anzusetzen sind 3.800 EUR
Den Umfang der steuerlichen Entlastung durch die Neuregelung verdeutlichen folgende Beispiele:
Praxis-Beispiel
Frau Müller ist allein erziehende Mutter eines Kindes und gesetzlich krankenversichert. Ihr Bruttoarbeitslohn in 2010 beträgt 25.000 EUR. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Für sich und ihr Kind zahlt sie 1.975 EUR an Krankenversicherungsbeiträgen (davon entfallen 79 EUR auf die Krankengeldfinanzierung) und 244 EUR an die gesetzliche Pflegeversicherung (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Arbeitgeberanteile). Zudem sind weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 963 EUR angefallen.
Im Vergleich zu 2009 hat Frau Müller 279 EUR mehr in der Tasche.
Einkommensteuerbelastung inkl. SolZ 3.065 EUR
für 2010 mit der Neuregelung
Einkommensteuerbelastung (inkl. SolZ) für 2009 3.344 EUR
Entlastung 2010 279 EUR
(186 EUR Entlastungsgesetz, 93 EUR Tarifsenkung Konjunkturpaket 2)


Praxis-Beispiel
Die Eheleute Friedrich sind Eltern zweier Kinder. Sie betreiben zusammen ein kleines Buchgeschäft mit einem Gewinn im Jahr 2010 von 45.000 EUR. Weitere Einkünfte haben sie nicht. Die Familie ist in der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung abgesichert. Die Eheleute zahlen einen Jahresbeitrag von insgesamt 12.240 EUR (4.320 EUR für jeden Erwachsenen und für die Kinder jeweils 1.800 EUR). Von diesem Gesamtbeitrag entfallen 1.908 EUR auf Zusatzleistungen. Für die private Pflege-Pflichtversicherung zahlen sie 960 EUR. Die Eheleute haben außerdem weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 900 EUR geleistet.
Im Vergleich zu 2009 hat die Familie Friedrich 410 EUR mehr in der Tasche.
Einkommensteuerbelastung inkl. SolZ 3.332 EUR
für 2010 mit der Neuregelung
Einkommensteuerbelastung (inkl. SolZ) für 2009 3.742 EUR
Entlastung 2010 410 EUR
(292 EUR Entlastungsgesetz, 118 EUR Tarifsenkung Konjunkturpaket 2)


9. Neuregelung bei der Vorsorgepauschale
Die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung wird vereinfacht, indem auf den ermäßigten Beitragssatz abgestellt wird, der ab dem 1.7.2009 14,3 % beträgt. Das ergibt einen Arbeitnehmeranteil von 7,6 % (0,9 % Zusatzanteil Arbeitnehmer + 6,7 % als Hälfte des paritätischen Anteils). Der ermäßigte Beitragssatz gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die einheitliche Berechnung mit dem ermäßigten Beitragssatz führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Vorsorgepauschale zugunsten des Arbeitnehmers beim Lohnsteuerabzug.
Nach § 39b Ab. 2 S. 5 Nr. 3d EStG sind Teilbeträge der Vorsorgepauschale für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar. Leistet der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, können im Rahmen der Vorsorgepauschale wie beim Sonderausgabenabzug nur die um die steuerfreien Zuschüsse verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Dabei wird typisierend der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht.
Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale wird 2010 fortgeführt und auf 12 % erhöht. Außerdem wird die bisherige Begrenzung von 1.500 EUR auf 1.900 EUR für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI erhöht. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.
Hierdurch kann beim Lohnsteuerabzug der privat versicherten Arbeitnehmer davon abgesehen werden, die abziehbaren Beiträge grundsätzlich zu speichern und dies nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu unterlassen. Durch den Höchstbetrag werden mehr Privatversicherte von der typisierenden Regelung erfasst. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, so werden diese berücksichtigt. Das gilt bei Privatversicherten aber nur, wenn der Arbeitnehmer ihn dem Arbeitgeber selbst mitteilt bzw. die Daten in ELStAM-Datenbank eingestellt sind.
Neben der Mindestvorsorgepauschale wird in jedem Fall der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung berücksichtigt, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegt.

10. Genossenschaftswohnung
Über das Eigenheimrentengesetz wurde auch der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer im Inland gelegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken in die steuerliche Förderung integriert, indem auch Wohnungsbaugenossenschaften Altersvorsorgeverträge anzubieten dürfen. Durch eine Änderung wird klargestellt, dass sich die erforderliche Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung auf die Anspar- wie auch auf die Auszahlungsphase bezieht. Vor diesem Hintergrund muss der Vertrag vorsehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages, der Anleger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile eine Wohnung der Genossenschaft selbst nutzt. Gibt er die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung auf ist der zukünftige Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft im Rahmen dieses Altersvorsorgevertrages nicht mehr möglich.


11. Fazit
Nachdem es bereits 2009 über mehrere Gesetze Verbesserungen für die Familien gegeben hatte, setzt sich dies mit dem Bürgerentlastungsgesetz nahezu nahtlos fort. Da sich durch die Günstigerprüfung keiner schlechter als im laufenden Jahr stehen wird, kommt es in der Regel zu weniger Einkommensteuer. Zu verschmerzen ist, dass Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und bestimmten Kapitallebensversicherungen in der Regel nicht mehr abzugsfähig sein sollen. Denn der Aufwand wirkt sich in der Praxis ohnehin nur noch in seltensten Fällen aus, da die neuen 1.900- oder 2.800-EUR-Höchstgrenzen oft bereits mit den Krankenkassenbeiträgen übersprungen werden

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