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Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz im Überblick

Publiziert am 09.01.2010

Am 04.12.2009 hat der Bundestag das Gesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet (BT-Drucksache 17/15, 17/138 sowie 17/147). Der Bundesrat hat am 18.12.2009 zugestimmt. Das Gesetz trat am 01.01.2010 in Kraft.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die mit diesem Gesetz verbunden sind.

1 Änderungen der Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 8c KStG

Bei der Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 8c KStG wurde die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufgehoben, der Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen - soweit erforderlich - wieder zugelassen (sog. »Konzernklausel«) und der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen.

1.1 Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel

Die im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes für die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eingeführte zeitliche Begrenzung auf Anteilsübertragungen, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 erfolgen, ist entfallen (vgl. § 34 Abs. 7c KStG-E). Die Sanierungsklausel gilt damit unbefristet.

1.2 Einführung einer Konzernklausel

Nach dem in § 8c KStG neu eingefügten Satz 5 liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden Rechtsträger und an dem übernehmenden Rechtsträger mittelbar oder unmittelbar dieselbe Person zu 100 % beteiligt ist. Hierdurch bleiben insbesondere Verlustvorträge bei konzerninternen Beteiligungserwerben, die nach dem 31.12.2009 erfolgen, erhalten.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung dagegen nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind, so dass die Konzernklausel auf Fälle beschränkt sein soll, bei denen eine Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist.

1.3 Erhalt nicht genutzter Verluste in Höhe der stillen Reserve

Nicht genutzte Verluste bleiben auch bei Anteilsverkauf erhalten, soweit sie bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.v. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG die gesamten stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigen (vgl. § 8c Abs. 1 Satz 6 f. KStG-E). Hintergrund der Neuregelung ist offensichtlich die Überlegung, dass ein missbräuchlicher Mantelkauf bei Vorliegen eigener Substanz - d.h. Substanz der Körperschaft, deren Anteile erworben werden - in Form (noch nicht aufgedeckter) stiller Reserven unwahrscheinlich ist, da den Verlusten insoweit künftige Gewinnerwartungen gegenüberstehen.
Die stillen Reserven sind in Abhängigkeit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KStG definiert als »Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder [...] dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.«
Nach der Gesetzesbegründung soll der gemeine Wert der Anteile in den Fällen des entgeltlichen Erwerbs im Regelfall dem gezahlten Entgelt entsprechen bzw. aus dem gezahlten Entgelt abgeleitet werden. Anderenfalls soll der Steuerpflichtige als Nachweis für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung offensichtlich eine Unternehmensbewertung vorlegen. Stille Reserven aus Beteiligungsbesitz sind nach dem Willen des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund von § 8b Abs. 2 KStG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da auf die im Inland steuerpflichtigen Reserven abgestellt wird.
Die Neuregelung ist für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anwendbar.

2 Änderungen der Zinsschranke

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz erfolgt hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) eine unbefristete Anhebung der Freigrenze auf 3 Mio. €, die Einführung eines EBITDA-Vortrags für fünf Jahren sowie Änderungen bei der Escape-Klausel, wonach ein Unterschreiten der EK-Quote von 2 Prozentpunkten unschädlich ist.
Die relativ komplexen Regelungen erläutern wir Ihnen bei Bedarf gerne näher.

3 Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, sieht das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eine Absenkung der Steuersätze der Steuerklasse II vor, zu der insbesondere Geschwister und Geschwisterkinder gehören (vgl. § 19 ErbStG-E):

Wert des st.pflichtigen Erwerbs Prozentsatz in der Steuerklaasse
I II(neu) II(Bisher) III
75 000 7 15 30 30
300 000 11 20 30 30
600 000 15 25 30 30
6 000 000 19 30 30 30
13 000 000 23 35 50 50
26 000 000 27 40 50 50
Über 26 Mio 30 43 50 50

Abb.: Gegenüberstellung der Steuersätze nach bisheriger Rechtslage und Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Darüber hinaus erfolgen umfangreiche Änderungen zur Beseitigung von Hemmnissen für die Unternehmensnachfolge, die die erst mit Wirkung zum 1.1.2009 grundlegend reformierten §§ 13a, 13b und 19a ErbStG betreffen. Der in § 13a ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % für begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG war bisher daran geknüpft, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben Jahren insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat, vorausgesetzt, dass u.a. das sog. Verwaltungsvermögen einen Anteil von 50 % nicht überschreitet (vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Alternativ kann gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG ein Verschonungsabschlag i.H.v. 100 % beantragt werden, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von zehn Jahren insgesamt 1 000 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet und das Verwaltungsvermögen einen Anteil von 10 % nicht überschreitet.
Diese Verschonungsvorschriften werden durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz insbesondere durch eine Absenkung der erforderlichen Lohnsummen sowie Behaltensfristen wie entschärft (vgl. § 13a Abs. 1, 5 und 8, § 19a Abs. 3 und 5 ErbStG-E):

Die Neuregelung ist für Erwerbe anwendbar, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht.

4 Sonstige Änderungen

4.1 Steuerliche Entlastung und Förderung von Familien mit Kindern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach dem Gesetzesentwurf je Kind von bisher 6 024 € auf 7 008 € jährlich sowie das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um monatlich 20 € erhöht.

4.2 Einführung einer grunderwerbsteuerlichen Ausnahmetatbestandes für Umwandlungen
Nach bisheriger Rechtslage lösen grundsätzlich auch konzerninterne Umwandlungen durch Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung Grunderwerbsteuer aus.
Durch Einfügung eines § 6a in das GrEStG soll die Steuer für einen in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG nicht erhoben werden (vgl. § 6a Abs. 1 GrEStG-E). Zur Missbrauchsverhinderung sind in Abs. 2 eine fünfjährige Vorbehaltensfrist und in Abs. 3 eine fünfjährige Behaltensfrist vorgesehen. Danach soll § 6a Abs. 1 GrEStG-E insoweit nicht anwendbar sein, als der umwandelnde Rechtsträger das Grundstück innerhalb von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang erworben hat (vgl. § 6a Abs. 2 GrEStG-E). Gleiches gilt insoweit, als der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang in Bezug auf das Grundstück einen Rechtsvorgang i.S.v. § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG verwirklicht oder seine Anteile an der Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, vermindert.
Damit sind Umwandlungsvorgänge, bei denen sich die Grunderwerbsteuerpflicht durch einen mehr als 95 %igen Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG ergibt, nach dem bisherigen Gesetzesentwurf nicht von § 6a GrEStG-E begünstigt. Die Regelung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden (vgl. § 23 Abs. 8 GrEStG-E).
Da § 6a GrEStG-E insgesamt nicht auf gleichbleibende Beteiligungsverhältnisse abstellt, fällt nach dem bisherigen Gesetzesentwurf grundsätzlich auch dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn ein Grundstück durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger übergeht, an dem der bisherige, d.h. übertragende Rechtsträger nur zu einem geringen Anteil beteiligt ist. Nach der Gesetzesbegründung sollen Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen ganz allgemein grunderwerbsteuerlich begünstigt werden, so dass die Einschränkung der Anwendbarkeit von § 6a GrEStG-E auf Konzernsachverhalte derzeit noch nicht erkennbar ist, obgleich der Koalitionsvertrag die Einführung einer sog. Konzernklausel vorsieht. Durch Gesetzesentwurf sind darüber hinaus bisher keine Übertragungen von Grundstücken und Anteilen innerhalb des Konzerns begünstigt, die nicht im Zusammenhang mit einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG erfolgen.

4.3 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Immobilienmieten

Der Hinzurechnungssatz von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab dem Erhebungszeitraum 2010 von bisher 65 % auf 50 % reduziert, so dass effektiv statt bisher 16,25 % künftig nur noch 12,5 % solcher Miet- und Pachtzinsen für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen sind (vgl. § 8 Nr. 1e GewStG-E).
4.4 Sofortabschreibung und Sammelpostenmethode
Seit 2008 bestand eine Pflicht zu Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höhe von 150 € sowie eine Verpflichtung zur Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens für derartige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1 000 €, der über fünf Jahre abzuschreiben ist (vgl. § 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Künftig besteht ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Sammelpostenmethode. Im Einzelnen wird Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung von abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höhe von 410 € eingeräumt, wobei Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € grundsätzlich in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen sind (vgl. § 6 Abs. 2 EStG-E).
Um nicht sämtliche Steuerpflichtige zu einer erneuten Umstellung zu zwingen, bleibt alternativ die Möglichkeit zur Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens für solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 € bis 1 000 € wie nach jetziger Rechtslage, d.h. lineare Abschreibung bzw. Auflösung dieses Postens über fünf Jahre, fortbestehen (vgl. § 6 Abs. 2a EStG-E). Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Sammelposten-Methode, kann er die o.g. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 € als Sofortaufwand berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Anwendung einer der beiden Alternativen soll einheitlich für alle im selben Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter gelten.
Diese Neuregelungen ist erstmals für Wirtschaftsgüter anwendbar, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG-E).
5 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt ab dem 1.1.2010 auch für Beherbergungsleistungen gelten (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG-E). Gemäß der Gesetzesbegründung sollen sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristige Beherbergung in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen begünstigt werden.

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