English Version

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen

Publiziert am 12.10.2009

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen sind gewerbesteuerpflichtig.
Durch die Abfärbetheorie besteht die Gefahr der Gewerblichkeit für die Einkünfte der gesamten Mitunternehmerschaft. Das kann vermieden werden.

Bei den Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich, ebenso wie bei den Einkünften aus dem Betrieb eines Blockkraftwerkes, um gewerbliche Einkünfte.

Der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage unterliegt neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. So lange der Gewinn den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von Euro 24.500 p.a. nicht übersteigt ist das in der Regel unproblematisch. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude betrieben wird, das im Eigentum von mehreren Personen steht. Hintergrund ist die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verankerte „Abfärberegelung“, wonach grundsätzlich die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als gewerblich eingestuft wird, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise gewerbliche Einkünfte erzielt.

Dadurch wird eine Personengesellschaft, die bisher vermögensverwaltende Einkünfte erwirtschaftet, durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage komplett gewerblich.

Während das Gesetz hier keine Bagatellgrenze kennt, hat die Rechtsprechung eine Ausnahme nur bei geringfügiger gewerblicher Tätigkeit zugelassen. Liegt der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit unter 1,25% der Gesamtumsätze, kommt es nicht zu einer Umqualifizierung der gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.

Darüber hinaus hat die OFD Frankfurt zu dieser Problematik Stellung genommen: Danach greift die Abfärbetheorie bei Erzielung gewerblicher Einkünfte nur bei Mitunternehmerschaften, nicht jedoch bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteisgemeinschaften. Letzere haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärbetheorie kommt nach Auffassung der OFD hier nicht zum Tragen. Vielmehr wird unterstellt, dass konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Mit dieser Auffassung wendet die OFD die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Betriebsaufspaltung in analoger Betrachtungsweise an (AZ: IV R 59/07). Danach wird die Photovoltaikanlage nicht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als Betriebsvorrichtung des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlage“ eingeordnet. Weitere Vereinfachung laut OFD: Falls die Gesellschafter einer solchen, konkludent gegründeten GbR Ehegatten sind, die zusammen veranlagt werden, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betieb der Photovolktaikanlage nicht erforderlich.

Unser Tipp:
Wenn weder die Verwaltungsanweisung noch die Geringfügigkeitsgrenze bei der Umschiffung der Abfärbetheorie helfen – z.B. bei der GmbH& Co KG, die nur eigenes Vermögen verwaltet, kann der gestalterische Weg eingeschlagen werden. So könnte neben der vermögensverwaltenden Mitunternehmerschaft noch eine weitere, personenidentische Gesellschaft gegründet werden. Dieser neu gegründeten Gesellschaft wird dann im weiteren die Dachfläche vermietet. Die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage auf dem angemieteten Dach sind dann zwar ebenfalls gewerblich, jedoch tangieren diese die vermögensverwaltenden Einkünfte der ursprünglichen Mitunternehmerschaft nicht.

Degressive Abschreibung
Darüber hinaus noch ein Hinweis zur Abschreibung:

Eine Photovoltaikanlage ist mit 5% jährlich linear abzuschreiben.

Mit dem Konjunkturpaket I ist die degressive Abschreibung befristet wieder eingeführt. Für Photovoltaikanlagen, die Sie zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 anschaffen, kann die degressive Abschreibung genutzt werden. Sie beträgt maximal 12.5 % des Restbuchwertes.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Sprechen Sie uns an.


Stand Oktober 2009.

 

Zur Übersicht der aktuellen Informationen