Erbringung gewerblicher Dienstleistungen durch Ärzte
Publiziert am 13.11.2009
Gem. § 3 Abs. 2 Muster-Berufsordnung-Ärzte (MBO) ist es einem Arzt untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben sowie gewerbliche Dienstleitungen zu erbringen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Ein Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist in der Rechtsprechung bislang dann bejaht worden, wenn keine eindeutige organisatorische, wirtschaftliche, rechtliche und auch räumliche Trennung zwischen ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit vorlag. Infolgedessen führte die Warenabgabe bzw. gewerbliche Dienstleistungserbringung in den Praxisräumen des Arztes bisher grundsätzlich zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MBO.
Diese Auffassung revidierte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neueren Urteil. Darin stellte der BGH klar, dass ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig handelt, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.
Also darf sie grundsätzlich auch in den Praxisräumen erfolgen. Dies kann allerdings dazu führen, dass sämtliche Einkünfte aus der freiberuflichen Arzttätigkeit gewerbesteuerpflichtig werden.

