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Kunst und Steuern

Publiziert am 03.08.2011

Lesen Sie hier unseren Artikel zum Thema Kunst und Steuern aus dem aktuellen Magazin "Werte"

Kunst und Steuern – kann es größere Gegensätze geben? Hier die hehre Ästhetik, die kreative Schaffensfreude und der Genuss der Schönheit - dort die banale fiskalische Notwendigkeit.
Ja, auch wenn - hier Kunst, dort Steuern - zunächst als unvereinbare Gegenpole scheinen, so können sie sich doch ergänzen, sich für den Kunstliebhaber und Sammler beim Schaffen dauerhafter Werte vorteilhaft verbinden.
Die Freunde am Besitz schöner Dinge spornt den Sammler an, ein Wertzuwachs beflügelt. Der Gedanke an steuerliche Vorteile will sich bei Kunstbesitz nicht einstellen. Zu Unrecht! Bieten sich doch zahlreiche Möglichkeiten, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden.
Wo können in Zeiten der Abgeltungssteuer noch Wertzuwächse völlig steuerfrei realisiert werden? Wo gibt es eine signifikante, zum Teil sogar völlige Steuerbefreiung für Schenkung und Erbschaft? Wo existieren noch steuerliche Vorteile bei selbstgenutztem Wohneigentum? Sie vermuten es richtig: bei Kunstgegenständen, Sammlungen und Baudenkmälern.
Aber lassen Sie uns der Reihe nach vorgehen:
Sie erwerben ein Kunstwerk und haben bereits das eine oder andere wertvolle Stück im Familienbesitz. Im Lauf der Zeit entsteht eine Sammlung, oder eine bestehende Sammlung wird vergrößert. Die Preise am Kunstmarkt steigen, die Werte Ihrer Objekte ebenfalls. Wenn Sie nun eines, oder mehrere Objekte, oder auch die ganze Sammlung verkaufen und dabei einen Gewinn erzielen, so ist dieser Gewinn steuerfrei! Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt und die Gegenstände Ihrem Privatvermögen zuzurechnen sind. Immer wieder wird gefragt, ob dies auch bei mehreren Verkäufen gilt. Im Gegensatz zum gewerblichen Grundstückhandel gibt es beim Verkauf von Kunstgegenständen aus dem Privatvermögen keine zahlenmäßige Beschränkung, deren Überschreiten einen privaten Sammler zum gewerblichen Kunsthändler machen würde.
Anders als mit Wertpapieren, lassen sich also mit Kunstgegenständen Wertzuwächse im Privatvermögen nach wie vor steuerfrei realisieren.
Ähnlich wie bei Wertpapieren, für deren Erträge die 25%ige Abgeltungssteuer in Anspruch genommen wird, sind jedoch auch bei Kunstwerken die mit der Beschaffung, Pflege und Präsentation verbundenen Kosten nicht abzugsfähig. Versicherungen, Diebstahlschutz, Transportkosten, Restaurierungskosten sind also aus versteuertem Einkommen zu tragen. Abhilfe kann hier in manchem Fall ein Kombinationsmodell schaffen: Die Sammlung selbst ist Privatvermögen und wird zur? repräsentativen Ausstattung an Ihr Unternehmen vermietet. Wenn die vertragliche Gestaltung die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, erzielen Sie aus Ihrer privaten Sammlung Vermietungseinkünfte und dann sind auch die mit der Sammlung verbundenen Kosten abzugsfähig.
Kunstwerke, die Sie im Privatvermögen erworben und gesammelt haben, können Sie mit steuerlichen Vorteilen auf die nächste Generation übertragen. Sowohl für die Schenkung als auch für die Erbschaft gilt, dass die Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Kunstwerken um 60% ermäßigt, unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganz erlassen werden kann.
Die Ermäßigung um 60% kommt dann in Frage, wenn die Erhaltung der betroffenen Kunstgegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Zudem müssen die laufenden Kosten höher als die mit den Kunstwerken erzielten Einnahmen sein und die Werke für die Forschung oder „Volksbildung“ zugänglich gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zehn Jahre im Eigentum des Beschenkten oder des Erben bleiben.
Einen vollständigen Erlass der Erbschaftsteuer zu erreichen, ist mit höheren Anforderungen verbunden. Hier müssen die Gegenstände der Denkmalpflege unterstellt werden und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden, oder im Verzeichnis des national wertvollen Kulturgutes eingetragen sein.
Wird Kunst im Betriebsvermögen gehalten, dann gilt es, die Grenzen des sogenannten Verwaltungsvermögens zu beachten. Nach derzeitigem Recht gibt es für die Übertragung von Betriebsvermögen eine 85%ige Verschonung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Das heißt, nur auf 15% des Betriebsvermögens ist Erbschaftsteuer zu bezahlten. Dies gilt jedoch nur, wenn das Verwaltungsvermögen insgesamt unter 50% des betrieblichen Vermögens bleibt und - Sie ahnen es schon – natürlich noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Sonderfall ist der gewerbliche Kunsthandel. Hier stellen die Kunstwerke zwar ebenfalls Betriebsvermögen dar, sind aber nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Damit gilt die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen im Kunsthandel.
Im klassischen Fall des privaten Sammlers wird die Kunst aber im Privatvermögen gehalten. Hier kann die Übertragung auf eine Stiftung sinnvoll sein. Damit kann zum einem der Bestand der Sammlung langfristig gesichert werden. Eine gemeinnützige Stiftung ist darüber hinaus gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit.
Werden die Kunstwerke in eine Familienstiftung eingebracht, fällt sowohl mit Errichten der Stiftung als auch in der Folgezeit alle 30 Jahre Erbersatzsteuer an. Für diese gelten dann zwar auch die oben genannten Begünstigungen, gänzlich vermeiden lässt sich zumindest die 30-jährige Erbersatzsteuer unter Umständen durch den Einsatz einer ausländischen Stiftung.
Die Freude am Besitz der schönen Dinge muss also nicht durch steuerliche Nachteile getrübt werden, ganz im Gegenteil. Auch die steuerliche Beratung ist eine Kunst, die Sie beim Aufbau Ihrer Sammlung und bei deren Bewahrung für die nächsten Generationen unterstützen kann.

 

 

 

 

 

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