English Version

Neue Erbschaft- und Schenkungsteuer

Publiziert am 29.01.2009

Ab dem 1. Januar 2009 gilt das neue Recht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für alle Schenkungsfälle. Für Erbfälle im Zeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 besteht ein Wahlrecht auch zur Ausübung des neuen Rechts (allerdings noch mit den alten Freibeträgen). Dieses Wahlrecht muss spätestens bis zum 30. Juni 2009 erklärt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Ihrer Nachfolgeplanung. Sprechen Sie uns an.

Die wesentlichen Änderungen des neuen Rechts stellen wir im Folgenden zusammengefasst dar:

1. Privatvermögen/Grundstücke
1.1 Bewertung:
Die Bewertung von Grundvermögen wird neu geregelt. Bebaute Grundstücke werden künftig wie folgt bewertet:
Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen nach dem Vergleichswertverfahren
Mietwohngrundstücke nach dem Ertragswertverfahren mit dem kapitalisierten Reinertrag und einem Abschlag von 10%
Geschäftsgrundstücke nach dem Ertragswertverfahren
1.2 Familienheim
Künftig ist nicht nur die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sondern auch die Erbschaft steuerfrei. Die Steuerbefreiung entfällt allerdings rückwirkend, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

Diese Regelung gilt künftig grundsätzlich auch, wenn Kinder das Familienheim erben. Auch hier ist die 10-jährige Selbstnutzung durch die Kinder erforderlich. Zusätzlich gilt die Befreiung nur insoweit als die selbstgenutzte Immobilie nicht mehr als 200 qm Wohnfläche hat. Für größere Objekte fällt anteilig Erbschaftsteuer an.

2. Betriebsvermögen
2.1 Bewertung
Statt des bisherigen Ansatzes mit den Steuerbilanzwerten erfolgt die Bewertung von Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern künftig mit dem gemeinen Wert nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Basis der durchschnittlichen Jahreserträge der letzten drei Jahre.
2.2 Verschonungsregelungen
An die Stelle der bisherigen Bewertungsabschläge tritt bei Erbschaft und Schenkung von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (bei einer Mindestbeteiligung von mehr als 25%) eine Verschonungsregelung in zwei alternativen Verfahren
Regelverschonung Option (auf Antrag)
Verschonungsabschlag 85% 100%
Freibetrag Euro 150.000,00
Nicht begünstigt (steuerpflichtig) 15% 0%
Behaltensfrist 7 Jahre 10 Jahre
Mindestlohnsumme (Summe über die gesamte Behaltensfrist) 650 % 1000 %

Wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist aufgegeben oder veräußert, entfällt der Verschonungsabschlag zeitanteilig.
Wird die Mindestlohnsumme unterschritten vermindert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend entsprechend dem prozentualen Umfang der Unterschreitung.
Der Freibetrag bei der Regelverschonung wird bei Betriebsvermögen im Wert zwischen Euro 1 Mio und 3 Mio kontinuierlich abgebaut.


3. Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge wurden in der Neuregelung durchgängig erhöht
Erwerber Neues Recht Altes Recht
Ehegatten 500.000 307.000
Lebenspartner (eingetragene) 500.000 5.200
Kinder 400.000 205.000
Enkel 200.000 51.200
Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B: Eltern) 100.000 51.200
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten) 20.000 10.300
Personen der Steuerklasse III 20.000 5.200


4. Steuersätze
Die Steuersätze wurden neu gestaffelt und in den Steuerklassen II und III deutlich erhöht.
Wert des steuerpglichtigen Erwerbs bis einschließlich € Steuerklasse I Steuerklasse II und III
75.000 7% 30%
300.000 11% 30%
600.000 15% 30%
6.000.000 19% 30%
13.000.000 23% 50%
26.000.000 27% 50%
darüber 30% 50%

Für alle Rückfragen und weiteren Informationen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch jederzeit gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

 

Zur Übersicht der aktuellen Informationen