Solidaritätszuschlag: Finanzgericht hält die andauernde Erhebung für verfassungswidrig
Publiziert am 28.11.2009
Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidirg und legt die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor.
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 25.11.2009 (7 K 143/08) hat der Solidaritätszuschlag (SolZ) als Ergänzungsabgabe spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren. Eine solche Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem SolZ sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des FG kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Daher wird das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Ob das BVerfG das Klageverfahren zur Entscheidung annimmt, ist derzeit noch nicht absehbar. Zumindest sollte die Entscheidung zum Anlass genommen werden, Einspruchsverfahren gem § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Beim BFH ist nämlich bereits eine Revsion zu dem Streitthema unter II R 50/09 anhängig. (Vorinstanz FG München Urteil vom 18.8.2009, 2 K 108/08).
Noch im Jahr 2002 hatte der BFH den SolZ als verfassungsgemäß angesehen. Ob sich die damalige Einschätzung nun durch die lange Zeitdauer geändert hat, bleibt abzuwarten.

