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Steuerliche Selbstanzeige? Ein Wegweiser durch das Minenfeld

Publiziert am 22.02.2010

Die Finanzämter jagen immer schärfer nach Bürgern, die ihr Geld steuerschonend im Ausland lagern.
Zu diesem Zweck wurden schon in den vergangenen Jahren die Steuerfahndungsstellen kräftig aufgestockt. Aktuell werden Daten aus allen möglichen Quellen beschafft und ausgewertet und darüber hinaus wird das Netz der Überwachung und Informationsbeschaffung immer enger.

Was tun? Selbstanzeige?

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO gibt es einen Weg, rückwirkend die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Doch das will gut vorbereitet sein. Denn der Schutz der Selbstanzeige greift nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Steht die Steuerfahndung schon vor der Tür, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.
Deshalb kann es wichtig sein, schnell zu handeln. Selbst wenn noch nicht alle notwendigen Informationen vorliegen.
Auch eine Schätzung kann genügen. Doch sollte diese besser zu hoch als zu niedrig ausfallen. Ist die Schätzung zu hoch, lässt sie sich später, wenn exakte Belege vorliegen, korrigieren.

Die Straffreiheit gilt nur für die im Rahmen der Selbstanzeige offenbarten Steuersünden. Entdeckt die Finanzverwaltung währen ihrer Ermittlungen andere Steuerhinterziehungen, so können diese strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb muss die Selbstanzeige alle Angaben, die zur Entdeckung weiterer Steuerhinterziehungen führen können, enthalten.

Straffreiheit tritt bei der Selbstanzeige auch nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Zur Nachzahlung wird meist nur eine kurze Frist eingeräumt.
Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% p.a. fallen allerdings auch bei wirksamer Selbstanzeige an.
Bei der Entscheidung „Selbstanzeige, ja oder nein?“ sollten auch die Verjährungsfristen beachtet werden. Seit der Änderung der Abgabenordnung vom 25.12.2008 gilt für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Jeder Fall ist anders und hat Besonderheiten, die berücksichtigt werden müssen.
Bevor Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen, sollten Sie sich in jedem Fall genau informieren und sich gründlich und professionell beraten lassen.

Wir stehen Ihnen mit unserem know how zur Verfügung und beraten und unterstützen Sie gerne.
Sprechen Sie uns an!

 

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