Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
Publiziert am 13.11.2009
Die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern im Gesundheitsmarkt (wie z. B Hörgeräteakustiker, Sanitätshäusern etc. und Vertragsärzten) wird seit dem 01. April 2009 auch durch § 128 SGB V, einer speziellen Regelung im fünften Sozialgesetzbuch, geregelt. Diese wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisations- strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) eingeführt.
Die Notwendigkeit für diese Vorschrift sah der Gesetzgeber, weil er die vorhanden straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht ausreichten, um fragwürdige Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsärzten und den Leistungserbringern zu verhindern. Grundsatz dieser neuen Vorschrift ist ein Verbot für die Abgabe von Hilfsmitteln über sogenannte Depots bei Vertragsärzten (und Krankenhäusern).
Zudem untersagt § 128 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) dem Vertragsarzt für die Verordnung oder im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln Entgelte oder sonstige Vorteile von den Leistungserbringern anzunehmen. Unter sonstige wirtschaftliche Vorteile fällt alles, was im Kausalzusammenhang zwischen Verordnung und Zuwendung steht, egal welcher Art.
Der sog. “verkürzte Versorgungsweg” bleibt jedoch nach wie vor zulässig. Beim verkürzten Versorgungsweg erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Arzt, die durch den § 128 SGB V neu geregelt wurde. Darunter fallen derzeit ausschließlich die Versorgung mit Seh- und Hörhilfen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zur Neueinführung des § 128 SGB V ausdrücklich klargestellt, dass der von den Krankenkassen anerkannte und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte „verkürzte Versorgungswegsorgungsweg“ nicht in Frage gestellt werden soll. Allerdings müssen die Leistungserbringer des verkürzten Versorgungsweges mit den Krankenkassen neue Verträge abschließen, da die Honorare, die die Ärzte für ihre Mitwirkung bei der Hörgeräteversorgung erhalten, nicht mehr über die Leistungserbringer direkt gezahlt werden dürfen. Die Zahlung muss künftig direkt von den Krankenkassen an die Ärzte erfolgen.

