4. Corona-Steuerhilfegesetz

Publiziert am 30.06.2022

Geregelt werden u.a. die des Verlustrücktrags und die Abschaffung der Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz

Anpassung von Steuererklärungsfristen und Steuervorauszahlungen
Mit Wirkung zum 31. Mai 2022 werden die laut Abgabenordnung bestehenden Steuererklärungsfristen für die Zeiträume 2020 bis 2024 unter Anwendung einer jährlichen Abschmelzungsregelung verlängert:
Für beratene Steuerpflichtige gilt für den Veranlagungszeitraum 2020 die Abgabefrist 31.08.2022 und für den Veranlagungszeitraum 2021 die Abgabefrist 31.08.2023.
Die Regelungen zu Fristverlängerung, Verspätungszuschlag und Verzinsung wurden entsprechend verlängert.

Steuerliche Verluste
Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 wird der Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahre erweitert und das nach § 10d (1) S. 5, 6 EStG bestehende Wahlrecht in Bezug auf die Höhe des in Anspruch genommenen Verlustrücktrags eingeschränkt, sodass sich der Steuerpflichtige nur noch insgesamt gegen den Verlustrücktrag entscheiden kann.
Zudem werden die bereits durch das 3. Corona-Steuerhilfegesetz angehobenen Betragsgrenzen i.H.v. EUR 10 Millionen bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten EUR 20 Millionen für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten. Ab 2024 gelten dann wieder die „Altgrenzen“ i.H.v. EUR 1 Million bzw. EUR 2 Millionen. Dies sowohl im Rahmen der Einkommensteuer als auch für Kapitalgesellschaften. Dahingegen bleiben die Regelungen zur Mindestbesteuerung gemäß § 10d (2) EStG unverändert, sodass nicht ausgeglichene negative Einkünfte, welche nicht im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen wurden, weiterhin nur bis zu einem Betrag von EUR 1 Million unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60% des EUR 1 Million übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können. Bei zusammenveranlagten Ehegatten tritt an die Stelle des Betrags von EUR 1 Million ein Betrag von EUR 2 Millionen.

Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach § 7g (5) EStG auch für das Jahr 2022 ermöglicht. Diese kann das bis zu Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung – maximal jedoch 25% – betragen und war bereits durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt worden. Als weitere Maßnahme wurden auch die Investitionsfristen nach § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern demnach Investitionsabzugsbeträge im Jahr 2022 vom Auslaufen der dreijährigen bzw. der bereits aufgrund der Coronakrise verlängerten Investitionsfrist betroffen wären, bietet diese Verlängerung die Möglichkeit, die Investitionen im Jahr 2023 durchzuführen.

Home-Office-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (d.h. 5 EUR pro Tag für jeden Tag, an dem ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde, maximal EUR 600), welche durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt worden war, wird um ein weiteres Jahr – sprich bis 31. Dezember 2022 – verlängert.

Unverzinsliche Verbindlichkeiten
Nach § 6 (1) Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten am Bilanzstichtag mit 5,5% abzuzinsen. Diese Regelung wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, abgeschafft. Auf formlosen Antrag und nur einheitlich für alle vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahre kann die Abzinsungspflicht bereits in vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Betroffene Verpflichtungen sind nach Wegfall der Abzinsungspflicht – unter Beachtung des § 6 (1) Nr. 2 EStG – grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Soweit eine Verbindlichkeit bereits in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr passiviert wurde, ergibt sich eine Gewinnminderung i.H.d. bisherigen Abzinsungsvolumens.

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