Energiepreispauschale

Publiziert am 24.07.2022

Informationen zur Energiepreispauschale in Höhe von Euro 300

Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300 für alle "aktiv tätigen Erwerbspersonen", soll einen Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise schaffen. .

Wer ist anspruchsberechtigt?
Grundsätzlich sind alle Personen anspruchsberechtigt, welche im Jahr 2022 in Deutschland leben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben. Hierbei ist es unerheblich, ob man sich das gesamte Jahr 2022 in Deutschland aufgehalten hat oder nur teilweise. Zusätzlich muss zu dem Wohnort/ gewöhnlichen Aufenthalt auch eine der folgenden Einkunftsarten vorliegen:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses

Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, jedoch in Deutschland leben, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, erhalten diese jedoch nicht vom Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022.

Im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind alle Personen anspruchsberechtigt, welche im Jahr 2022 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter und Soldaten, sondern auch für Minijobber, geringfügig/kurzfristig Beschäftige, Aushilfskräfte in der Land- und Fortwirtschaft, Freiwillige im Sinne des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes, Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum, Menschen mit Behinderung, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit und Rentner, welche Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
Ebenso sind alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, welche Lohnersatzleistungen wie z.B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit gibt es keinerlei Vorgaben. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt und auch nicht über eine bestimmte Dauer ausgeübt werden muss.

Festsetzung und Auszahlung durch den Arbeitgeber
Festgesetzt wird die Energiepreispauschale spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2022 und sofern keine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgte. Hierfür ist auch kein gesonderter Antrag nötig.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber erfolgt in der Regel mit der Lohnabrechnung für den Monat September 2022 und greift für alle anspruchsberechtigten, welche zum 1. September 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. Bitte beachten Sie hierzu, dass die Energiepreispauschale bei Angestellten nur in den Steuerklassen 1 bis 5 ausbezahlt wird und nicht für Angestellte der Steuerklasse 6. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Arbeitgeber, bei dem das Dienstverhältnis zum 1. September 2022 besteht, auch für die Auszahlung der Energiepreispauschale zuständig ist. Ebenfalls sind nicht alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Energiepreispauschale auszubezahlen. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
• Arbeitgeber unterliegt nicht der Abgabepflicht einer Lohnsteueranmeldung
• Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum zu Lohnsteuer
• Arbeitnehmer im Minijob, bei denen die Bestätigung fehlt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
• Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt sind oder Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeitern um das erste Dienstverhältnis handelt, ist es ratsam sich dies im Vorfeld vom Mitarbeiter schriftlich bestätigen zu lassen.

Erstattung der Energiepreispauschale an den Arbeitgeber
Die Abwicklung der Erstattung der an die Arbeitnehmer ausbezahlten Energiepreispauschale erfolgt im Rahmen der Lohnsteueranmeldung. Bei monatlicher Lohnsteueranmeldung ist die Energiepreispauschale mit der Anmeldung für August 2022 zum 10. September 2022 im Rahmen der Lohnsteueranmeldung abzusetzen. Hierdurch entsteht kein weiterer Aufwand für Sie als Arbeitgeber, da die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer verrechnet wird und Sie hierdurch weniger Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Sollte die Energiepreispauschale die Lohnsteuerzahlung übersteigen, erfolgt eine entsprechende Erstattung durch das Finanzamt.

Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10.9.2022 verschickt. Ab dem 10.12.2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

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