Update-Coronahilfen
Publiziert am 13.04.2022
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022
1) Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe IV kann nun für den Förderzeitraum Januar – Juni 2022 beantragt werden.
Die Antragstellung ist bis zum 15.06.2022 möglich. Falls Sie über uns einen Antrag stellen möchten, geben Sie uns bitte bis 15. Mai 2022 eine entsprechende Rückmeldung.
Wenn Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für das 1. Quartal 2022 eingereicht haben, kann nach Bewilligung des Erstantrags ein Änderungsantrag zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden.
Die Konditionen der Überbrückungshilfe IV für das 1. Quartal 2022 wurden vom Gesetzgeber auch für das 2. Quartal 2022 übernommen. Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs sind jedoch nicht mehr möglich. Diese Sonderregel galt nur für die Monate Januar und Februar 2022.
Die Gründe für einen überwiegend Corona-bedingten Umsatzeinbruch müssen der Bewilligungsstelle noch ausführlicher als bisher dargelegt werden.
Wir sind deshalb dazu angehalten, vorab eine ausführliche schriftliche Begründung von Ihnen zum Corona-bedingten Umsatzeinbruch einzuholen. Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen sind (wie Liefer- oder Materialengpässe), gelten nicht als Corona-bedingt.
2) Neustarthilfe 2022
Auch die Neustarthilfe wird bis zum 30.06.2022 verlängert. Hierfür ist für das erste und zweite Quartal jeweils ein eigener Antrag einzureichen. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die bisherige Neustarthilfe Plus an.
Die Antragstellung ist bis zum 15.03.2022 möglich.
Gerne unterstützen wir Sie.