// Ratgeber Erbrecht

Pflichtteilsansprüche

Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

Pflichtteilsberechtigte Personen nach dem Verstorbenen sind nur Abkömmlinge, Eltern oder ein Elternteil, der überlebende Ehegatte sowie eingetragene Lebenspartner.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Dabei ist die Quote auch davon abhängig, ob der Erblasser verheiratet und in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten gelebt hat.

Die nachstehende Tabelle gibt einen ersten Überblick über die Pflichtteilsquoten von Kindern und dem überlebenden Ehegatten, falls der Erblasser verheiratet war:

Maßgeblich für die tatsächliche Berechnung des auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruchs ist der Bestand und der Wert des Nachlasses am Todestag.

Zusatzpflichtteil

Sind Sie als pflichtteilsberechtigte Person zwar in einem Testament bedacht worden, das Zugewendete ist aber weniger als Ihr eigentlicher Pflichtteil, machen wir für Sie die Differenz als Zusatzpflichtteil geltend.

Pflichtteilergänzungsanspruch

Damit ein Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht umgehen kann, in dem er vor seinem Ableben noch alles verschenkt, hat sich der Gesetzgeber für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch entschieden. Dabei werden alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht grenzenlos, sondern der Pflichtteilsergänzungsanspruch verringert sich, umso länger die Schenkung zurückliegt.

Vermeidung von Pflichtteilsstreitigkeiten

Um spätere Streitigkeiten über den Pflichtteil zu vermeiden, kann es etwa im Rahmen von lebzeitigen Übertragung im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein, zu bestimmen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Darüber hinaus kann bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Meist wird dies allerdings nur gegen eine individuell ausgehandelte Abfindung möglich sein.

Zudem bietet es sich gegebenenfalls an im Rahmen der Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags von sog. Pflichtteilsstrafklauseln Gebrauch zu machen. Von einer Pflichtteilsstrafklausel spricht man, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bestimmt, dass nachteilige Rechtsfolgen für den Pflichtteilsberechtigten eintreten sollen, falls dieser seinen Pflichtteil geltend macht