// Ratgeber Erbrecht

Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein sehr beliebtes Instrument, um Erbschafts-  und Schenkungssteuer zu vermeiden bzw. zu verringern, indem die erbschaftssteuerlichen Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Dabei steht der Freibetrag von 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder und 200.000 € für Enkel auch für Schenkungen alle 10 Jahre zur Verfügung.

Zugleich kann dabei darauf geachtet werden, den Übergeber persönlich abzusichern, in dem sich der Übergeber etwa im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie den Nießbrauch an dieser vorbehält. Auch wenn der Übergeber dann nicht mehr Eigentümer ist, kann er die Immobilie weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzen oder sie auch vermieten und ihm steht der Mietzins zu.

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass es sich aufgrund der immensen Steigerung der Immobilienwerte gerade im Gebiet München auch für Familien mit „kleinerem Vermögen“ anbietet, über eine vorweggenommene Erbfolge nachzudenken.

Es ist also nicht mehr die Ausnahme, wenn man bei einem Gespräch im Bekanntenkreis hört „Ich habe gerade mein Haus auf meine Kinder umschreiben lassen.“

Die Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge sollen die folgenden stark vereinfachten Beispiele verdeutlichen:

Beispielsfall

Ein Erblasser hat ein Vermögen von 1.600.000 €, verstirbt ohne Testament und hinterlässt ihre beiden Kinder als gesetzliche Erben zu je 1/2.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von je 400.000 € verbleibt eine Erbschaftssteuerbelastung von insgesamt ca. 120.000 €.

Abwandlung mit vorweggenommener Erbfolge

Der spätere Erblasser hat bereits zu Lebzeiten Vermögen von je 400.000 € auf seine beiden Kinder schenkweise übertragen und verstirbt erst 10 Jahre später. Im Nachlass befindet sich immer noch das restliche Vermögen von 800.000 €.

1. Lebzeitige Übertragung

Nachdem lediglich Vermögen in Höhe der Freibeträge übertragen wurde, fällt keine Schenkungssteuer an.

2. Erbfall 10 Jahre später

Nach 10 Jahren stehen den Kindern ihre persönlichen Freibeträge wieder zur Verfügung. Nachdem der Nachlass die Freibeträge nicht übersteigt, fällt wiederum keine Erbschaftssteuer an.

Kommen Sie frühzeitig Ihrer Verantwortung gegenüber Ihrer Familie nach und gestalten Sie mit uns gemeinsam Ihre persönliche Nachlassplanung.